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   VG München, 30.06.2014 - M 8 K 13.2180   

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VG München, 30.06.2014 - M 8 K 13.2180 (https://dejure.org/2014,44361)
VG München, Entscheidung vom 30.06.2014 - M 8 K 13.2180 (https://dejure.org/2014,44361)
VG München, Entscheidung vom 30. Juni 2014 - M 8 K 13.2180 (https://dejure.org/2014,44361)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

    Auszug aus VG München, 30.06.2014 - M 8 K 13.2180
    Das Verhältnis der bebauten zur unbebauten Fläche sei bei einer sehr homogenen Bebauungsstruktur, die den Charakter der Einheitlichkeit vermittele - wie vorliegend - nicht nur eine rechnerische Größe, sondern optisch anhand der Gegebenheiten klar ablesbar (BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18/92; VG München, B.v. 17.1.2012 - M 8 SN 11.5597).

    1.3.2 Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen, weshalb bei offener Bebauung auch deren Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung relevant ist (BVerwG v. 23.3.1994 - 4 C 18/92, NVwZ 1994, 1006, v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 und v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 -, jeweils juris).

  • BVerwG, 14.03.2013 - 4 B 49.12

    Zum baurechtlichen Einfügungsgebot

    Auszug aus VG München, 30.06.2014 - M 8 K 13.2180
    1.3.2 Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen, weshalb bei offener Bebauung auch deren Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung relevant ist (BVerwG v. 23.3.1994 - 4 C 18/92, NVwZ 1994, 1006, v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 und v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 -, jeweils juris).

    Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der BauNVO zwar nicht ausgeschlossen - sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind (BVerwG v. 14.3.2013, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VG München, 30.06.2014 - M 8 K 13.2180
    1.2.1 Als "maßgebliche nähere Umgebung" ist dabei der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG v. 26.5.1978, BauR 1978, S. 276; BVerwG v. 28.8.1998, NVwZ-RR 1999, S. 105; BVerwG v. 11.2.2000, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 197; BVerwG v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris).
  • BVerwG, 03.04.2014 - 4 B 12.14

    Maßgebliche Betrachtung für Art und Maß der baulichen Nutzung

    Auszug aus VG München, 30.06.2014 - M 8 K 13.2180
    1.3.2 Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen, weshalb bei offener Bebauung auch deren Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung relevant ist (BVerwG v. 23.3.1994 - 4 C 18/92, NVwZ 1994, 1006, v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 und v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 -, jeweils juris).
  • BVerwG, 20.08.1998 - 4 B 79.98

    Bauplanungsrecht; Nachbarschutz, Anspruch auf Gebietserhaltung; Prägung,

    Auszug aus VG München, 30.06.2014 - M 8 K 13.2180
    1.2.1 Als "maßgebliche nähere Umgebung" ist dabei der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG v. 26.5.1978, BauR 1978, S. 276; BVerwG v. 28.8.1998, NVwZ-RR 1999, S. 105; BVerwG v. 11.2.2000, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 197; BVerwG v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris).
  • VGH Bayern, 07.03.2011 - 1 B 10.3053

    Geltung einer Veränderungssperre schließt Eintritt der Fiktionswirkung nach BauGB

    Auszug aus VG München, 30.06.2014 - M 8 K 13.2180
    So ist bei der überbaubaren Grundstücksfläche der maßgebliche Bereich in der Regel (deutlich) enger zu begrenzen, als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im Allgemeinen (deutlich) weniger weit reicht, als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung; dies kann im Einzelfall dazu führen, dass hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nur wenige Grundstücke den maßgeblichen Rahmen bilden (BayVGH v. 7.3.2011 - 1 B 10.3053 - juris).
  • VG München, 17.01.2012 - M 8 SN 11.5597

    Berücksichtigung des Verhältnisses von bebauter und nicht bebauter Fläche bei der

    Auszug aus VG München, 30.06.2014 - M 8 K 13.2180
    Das Verhältnis der bebauten zur unbebauten Fläche sei bei einer sehr homogenen Bebauungsstruktur, die den Charakter der Einheitlichkeit vermittele - wie vorliegend - nicht nur eine rechnerische Größe, sondern optisch anhand der Gegebenheiten klar ablesbar (BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18/92; VG München, B.v. 17.1.2012 - M 8 SN 11.5597).
  • VG München, 18.04.2016 - M 8 K 15.1531

    Vorbescheid für Neubau eines dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses

    3.8 Das nach außen deutlich wahrnehmbare Ausbrechen des streitgegenständlichen Vorhabens zeigt sich schließlich auch daran, dass als Freifläche mit einer ganz geringen Ausnahme praktisch nur die notwendigen Abstandsflächen verbleiben (vgl. VG München, U. v. 30.6.2014 - M 8 K 13.2180 - juris Rn.35).

    Das grobe Missverhältnis der bebauten Fläche zu der umgebenden Freifläche ist augenfällig, die Beispiellosigkeit im maßgebenden Geviert tritt klar zu Tage (vgl. VG München, U. v. 30.6.2014 - M 8 K 13.2180 - juris Rn. 36; bestätigend dazu BayVGH, B. v. 7.12.2015 - 2 ZB 14.1965 - juris Rn. 5 und 7).

  • VG München, 22.01.2018 - M 8 K 16.3662

    Teilweise Rechtswidrigkeit eines Bauvorbescheides

    Die Anzahl der Baureihen ist weder ein eigenständiger Parameter des § 34 Abs. 1 BauGB noch ein Kriterium in der rein rechnerisch zu ermittelnden Bebauungstiefe (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts vgl. insoweit U.v. 30.6.2014 - M 8 K 13.2180 - juris Rn. 30; U.v. 9.10.2017 - M 8 K 16.2971 - juris Rn. 26).
  • VG München, 10.10.2016 - M 8 K 15.4275

    Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung

    Das grobe Missverhältnis der bebauten Fläche zur umgebenden Freifläche ist augenfällig, die Beispiellosigkeit im maßgebenden Geviert tritt klar zu Tage (vgl. VG München, U. v. 30.6.2014 - Az: M 8 K 13.2180 - juris Rn. 36; bestätigend dazu BayVGH, B. v. 7.12.2015 - 2 ZB 14.1965 - juris Rn. 5 und 7 sowie M 8 K 15.1603 und M 8 K 15.1531 jeweils a. a. O.).
  • VG München, 09.10.2017 - M 8 K 16.2971

    Erfolgreiche Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung - Einfügen nach der

    Die Anzahl der Baureihen ist weder ein eigenständiger Parameter des § 34 Abs. 1 BauGB noch ein Kriterium in der rein rechnerisch zu ermittelnden Bebauungstiefe (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts vgl. insoweit U.v. 30.6.2014 - M 8 K 13.2180 - juris.).
  • VG München, 27.06.2016 - M 8 K 15.2110

    Einfügen eines Baukörpers in die Eigenart der näheren Umgebung

    Ob - wie die Beklagte meint - insoweit ein "neuer städtebaulicher Typus" in Form einer zweiten Baureihe gegenüber einheitlichen, sich in die entsprechende zulässige Bebauungstiefe hinein erstreckenden Gebäuden geschaffen wird, spielt für den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Parameter "Grundfläche, die überbaut werden soll" keine Rolle (vgl. auch VG München, U.v. 30.6.2014 - M 8 K 13.2180 - juris).
  • VG München, 26.10.2015 - M 8 K 14.3339

    Relevante Umgebung für ein Vorhaben im Innenbereich

    Ob - wie die Beklagte meint - insoweit ein "neuer städtebaulicher Typus" in Form eines einheitlichen sich in die entsprechende zulässige Bebauungstiefe erstreckenden Gebäudes gegenüber der in der gleichen oder darüber hinausgehenden Bebauungstiefe vorhandenen zweiten Baureihe geschaffen wird, spielt für den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Parameter "Grundfläche, die überbaut werden soll" keine Rolle (vgl. auch VG München, U. v. 30.6.2014 Az: M 8 K 13.2180 - juris).
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